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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 19.01.2005
Aktenzeichen: 2 W 14/04
Rechtsgebiete: BGB, MarkenG, ZPO, UWG
Vorschriften:
BGB § 12 | |
BGB § 823 | |
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 1004 | |
MarkenG § 14 | |
MarkenG § 14 Abs. 2 S. 3 | |
MarkenG § 15 | |
ZPO § 922 I | |
ZPO § 936 | |
ZPO § 940 | |
ZPO § 567 | |
UWG § 1 |
Oberlandesgericht Rostock Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch den Richter am Oberlandesgericht M. - als Einzelrichter - am 19.01.2005 beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Stralsund vom 11.10.2004 - Az.: 7 O 620/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 10.000,00 €.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner zu verbieten, die Bezeichnung "Schöner wohnen in W." für eine politische Gruppierung zu verwenden, insbesondere soweit diese sich gegen die Errichtung von Asylantenheimen in W. richtet.
Die 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Stralsund hat den Antrag durch Beschluss vom 11.10.2004 zurückgewiesen. Auf dessen Inhalt wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Gegen den - am 13.10.2004 zugestellten - Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27.10.2004, bei Gericht eingegangen am gleichen Tage, sofortige Beschwerde eingelegt.
Zu deren Begründung trägt sie insbesondere vor, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus § 823 BGB unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes. Das Landgericht habe die Reichweite von §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB verkannt und den Erlass der einstweiligen Verfügung deshalb zu Unrecht abgelehnt. Die Verbindung zu einer rechtsextremistischen Organisation müsse für die Antragstellerin und die in der Redaktion der Zeitschrift "Schöner Wohnen" tätigen Personen in hohem Maße rufschädigend sein. Bei "Schöner Wohnen" handele es sich um einen außerordentlich bekannten Titel. Es sei bereits vorgetragen worden, dass 55% der Bevölkerung diesen Titel kennen. Das sei zur Annahme des erweiterten Bekanntheitsschutzes nach § 14 Abs. 2 S. 3 MarkenG jedenfalls ausreichend. Auch wenn es hier nicht um den markenrechtlichen Schutz gehe, beeinflusse der Bekanntheitsgrad doch die Güterabwägung, die im Rahmen des § 823 BGB durchzuführen sei.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses vom 11. Oktober 2004 dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, die Bezeichnung "Schöner Wohnen in W." für eine politische Gruppierung zu verwenden, insbesondere soweit diese sich gegen die Errichtung von Asylantenheimen in W. richtet.
Der Senat hat insoweit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 940, 936, 922 I, 567 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Ansprüche aus §§ 14, 15 MarkenG kommen nicht in Betracht. Gleiches gilt für das Namensrecht (§ 12 BGB). Dieses Recht schützt gegen die Identitätsverwirrung durch den unbefugten Namensgebrauch sowie davor, dass dem Namensträger das Recht zum Gebrauch des Namens von einem anderen bestritten wird (vgl. hierzu BGHZ 98, 94 ff. - BMW -). Auf beide Umstände hat die Antragstellerin selbst hingewiesen, so dass es insoweit weiterer Ausführungen nicht bedarf. Auf die sich zu § 12 BGB verhaltende Entscheidung des BGH vom 26.06.1981 (GRUR 1981, 846 ff. - Rennsportgemeinschaft -) vermag sich die Antragstellerin nicht zu stützen, da deren Namensrecht nicht in Rede steht.
2. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich jedoch auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Antragstellerin kann weder einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch in ein ihr zustehendes Recht an einem berühmten Waren- oder Unternehmenskennzeichen geltend machen.
Die frühere Rechtsprechung zum deliktischen Schutz berühmter Warenzeichen und Unternehmenskennzeichen gegen Verwässerung im Rahmen des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb hat sich mit Inkrafttreten des MarkenG weitgehend erledigt. Die dortigen Regelungen sind an die Stelle des bisherigen von der Rechtsprechung entwickelten Schutzes getreten und lassen in ihrem Anwendungsbereich für eine gleichzeitige Anwendung des § 1 UWG oder des § 823 BGB keinen Raum (vgl. BGHZ 138, 349, 351). Für § 823 Abs. 1 BGB bleiben demnach nur noch Randbereiche, so z.B. auch bei der Ausnützung einer berühmten Marke für die politische Werbung einer extremistischen Partei (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1998, 552). Soweit demnach § 823 Abs. 1 BGB noch Anwendung finden kann, ist allerdings das berühmte Zeichen selbst als sonstiges Recht zu qualifizieren und nicht bloß mittelbar im Rahmen des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes zu schützen (vgl. Wagner in Münchner Kommentar, BGB, Bd. 5, 4. Aufl. 2004, § 823 Rn. 157 und 194 m.w.N.; vgl. auch OLG Hamburg a.a.O). Der Schutzbereich des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes vermag insofern über den Schutzbereich des berühmten Zeichens nicht hinauszugehen.
Der Deliktsschutz des berühmten Zeichens bezieht sich nicht auf das Kennzeichen als ein Instrument der Identifizierung eines Produktes oder eines Unternehmens, sondern auf den unternehmensrechtlichen Eigenwert auf Grund der überragenden Verkehrsbekanntheit und Einmaligkeit seiner Marktgeltung. Schutzgegenstand ist nicht das Kennzeichen als Name des Produkts oder des Unternehmens, sondern als vermögensrechtlicher Bestandteil des Unternehmens. Zweck des Verwässerungsschutzes ist es, den Werbewert der berühmten Marke als einen vermögenswerten Besitzstand vor einer Beeinträchtigung Dritter zu schützen (vgl. Fezer, Markenrecht, 3. Aufl. 2001, § 14 Rn. 441).
Dass der Antragsgegner in ein solches Recht der Antragstellerin eingegriffen hat, ist nicht festzustellen. Die Antragstellerin hat weder behauptet noch glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem Titel der Zeitschrift "Schöner Wohnen" um eine berühmte Marke i.S. des § 823 Abs. 1 BGB handelt. Soweit sie die Bekanntheit des Titels in der Bevölkerung mit 55% angibt, begründet dies - ungeachtet dessen, dass auch diese Angabe nicht glaubhaft gemacht worden ist - die Annahme einer berühmten Marke nicht.
Bekanntheitsgrade bis 80% genügen hierfür nicht. Die Grenze zur Berühmtheit liegt regelmäßig bei Werten von mehr als 80%, wobei die Frage der Berühmtheit, ist ein solcher Wert überschritten, letztlich eine Frage des jeweiligen Einzelfalles bleiben muss (vgl. Fezer, a.a.O. Rn. 444 m.w.N.). Hierauf muss es jedoch, da der von der Antragstellerin behauptete Wert von 55% in keinem Falle eine Berühmtheit zu begründen vermag, nicht mehr ankommen. Einer Güterabwägung bedarf es, da bereits die Verletzung eines geschützen Rechts nicht festzustellen ist, nicht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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